Wenn Sie auf einen Rollstuhl angewiesen sind, haben Sie unter bestimmten Umständen Anspruch auf die Übernahme von Taxi- oder Sonderfahrdienstkosten, die Ihnen entstehen, wenn Sie am gesellschaftlichen und kulturellen Leben teilnehmen wollen. Wer auf diese Unterstützung in Bremen und Bremerhaven Anspruch hat und in welchem Umfang, ist in einer Rahmenrichtlinie und zwei Fachlichen Weisungen (für die beiden Stadtgemeinden) geregelt.
Gesetzliche Grundlage für diese Mobilitätshilfe ist die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen im Rahmen der Sozialhilfe.
Die Bremer Verwaltungsanweisungen regeln die Leistung nicht abschließend. Das bedeutet:
Im Ausnahmefall können auch Personen, die die Voraussetzungen der Richtlinie nicht genau erfüllen, einen Anspruch auf Übernahme von Taxi- oder Sonderfahrdienstkosten haben, und es können im Ausnahmefall auch höhere Leistungen bewilligt werden, wenn dies notwendig ist.
Im folgenden sind Auszüge aus der Rahmenrichtlinie für das Land Bremen und der Fachlichen Weisung für die Stadtgemeinde Bremen wiedergegeben. Außerdem haben wir ein paar hilfreiche Informationen für die Suche nach einem geeigneten Beförderungsunternehmen für Sie zusammengestellt. Download der Hilfreichen Informationen (Größe: 370 kB; Downloads bisher: 9915; Letzter Download am: 09.05.2025)
Stand: Januar 2017 (Die Rahmenrichtlinie ist zwar bis 2016 befristet gewesen, wird aber unverändert angewandt.)
1.1 Der Sonderfahrdienst ist gem. § 54 Abs.1 SGB XII eine Leistung des örtlichen Trägers der Sozialhilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach § 55 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX).
Die Durchführung obliegt dem Amt für Soziale Dienste Bremen und dem Sozialamt Bremerhaven.
Die Leistung wird nach Prüfung von Einkommen und Vermögen gemäß Kapitel Elf SGB XII gewährt.
Die Leistung kann im Rahmen eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets nach § 57 SGB XII erbracht werden.
1.2 Der für die Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII maßgebliche Grundbetrag in Höhe des zweifachen Eckregelsatzes wird um den Betrag des einfachen Eckregelsatzes erhöht. Die Erhöhung tritt mit Wirkung vom 01.01.2008 in Kraft.
Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31.12.2011 außer Kraft.
3.1 Leistungsberechtigt sind schwerbehinderte Menschen im Sinne des
§ 2 Abs. 2 SGB IX, die
• außergewöhnlich gehbehindert (Merkzeichen aG im Schwerbehindertenausweis)
und
• außerhalb der Wohnung ständig auf die Benutzung eines Rollstuhles angewiesen sind (Bewilligungsbescheid der Krankenversicherung für den Rollstuhl)
und
• ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den Stadtgemeinden des Landes Bremen haben
und darüber hinaus
• aus gesundheitlichen Gründen den Öffentlichen Personennahverkehr nicht nutzen können (ärztliches Attest)
oder
• aufgrund der technischen Ausstattung ihres Rollstuhles (Überbreite/-länge, Gewicht) den Öffentlichen Personennahverkehr nicht nutzen können
und damit ausschließlich auf einen Sonderfahrdienst angewiesen sind.
(...)
Die Leistung wird als Geldleistung gewährt.
Die Geldleistung wird in Form einer individuellen monatlichen Pauschale gewährt. Die Pauschale ermittelt sich nach dem individuellen Bedarf und umfasst bis zu 26 Einzelfahrten im Quartal.
Die individuelle Pauschale ist nach Vorlage von Belegen über Fahrten in einem Quartal dem Bedarf anpassbar.
Bei Erstbewilligung der Leistung beträgt die Pauschale 150,00 Euro und wird nach Vorlage von Belegen über Fahrten in einem Quartal dem individuellen Bedarf angepasst.
Leistungsberechtigte, die nicht mit Bargeld umgehen möchten, können eine Guthabenkarte erhalten. Die Karte wird monatlich mit der individuellen Pauschale aufgeladen. Die Guthabenkarte wird im Taxi eingelesen und der Fahrpreis abgebucht. Das Restguthaben ist auf der Karte im Taxi einlesbar und durch Beleg zu ersehen.
Die Leistung bezieht sich auf das Stadtgebiet, es ist jeweils die kürzeste Fahrtstrecke zu wählen.
Überschreitungen der Stadtgrenze um bis zu 10 km sind zulässig.
Bei besonderen Bedarfen, insbesondere im Rahmen bürgerschaftlichen Engagements/ehrenamtlicher Arbeit, kann auf Antrag eine Aufstockung der Einzelfahrten erfolgen.
Die Belege/Quittungen über durchgeführte Fahrten sind einmal jährlich einzureichen. Nach Vorlage der Belege erfolgt eine genaue Berechnung der Leistungshöhe.
Die Leistung wird als Geldleistung gewährt und umfasst bis zu 26 Einzelfahrten im Quartal. Dafür wird zunächst eine monatliche Geldpauschale in Höhe von 90,00 Euro bewilligt. Bei Antragstellung nach dem 15. eines Monats umfasst die Pauschale im Antragsmonat 45,00 Euro.
Bei besonderen Bedarfen, insbesondere im Rahmen bürgerschaftlichen Engagements/ehrenamtlicher Arbeit, kann auf Antrag eine Aufstockung der Einzelfahrten erfolgen.
Die Belege/Quittungen über durchgeführte Fahrten sind einmal jährlich einzureichen. Nach Vorlage der Belege erfolgt eine genaue Berechnung der Leistungshöhe.
Die Antragstellung erfolgt schriftlich (formlos).
Neben den Einkommens- und Vermögensunterlagen sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Kopie des gültigen Schwerbehindertenausweises nach § 69 Abs. 5 SGB IX.
- Beleg, dass der/die AntragstellerIn außerhalb der Wohnung ständig auf die Benutzung eines Rollstuhles angewiesen ist (z.B. Bewilligungsbescheid der KV)
und
- ärztliches Attest, dass der/die AntragstellerIn aus gesundheitlichen Gründen den Öffentlichen Personennahverkehr nicht nutzen kann
oder
- Nachweis, dass der/die AntragstellerIn aufgrund der technischen Ausstattung des Rollstuhles den Öffentlichen Personennahverkehr nicht nutzen kann
Soweit die Antragsteller im Sozialzentrum bekannt sind und bereits ausreichende Belege / ärztliche Stellungnahmen vorliegen, brauchen diese nicht erneut vom Antragsteller eingefordert zu werden. (z.B. ISB, Betreutes Wohnen etc.)
Der vollständige Text der aktuell gültigen Rahmenrichtlinie zum Sonderfahrdienst in Bremen ist auf der Internetseite der Sozialsenatorin veröffentlicht. Sie finden den Text hier.
Autor: Winkelmeier -- 21.06.2018; 16:48:53 Uhr
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