Seit 1972 gilt im Land Bremen das Landespflegegeldgesetz (BremLPGG). Es wurde mehrfach überarbeitet und sieht in seiner jetzigen Form die einkommens- und vermögensunabhängige Zahlung eines monatlichen Pflegegeldes an blinde und schwerstbehinderte Menschen vor, die
Blinden Menschen gleichgestellt sind Personen, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen.
Als schwerstbehindert gelten nach § 1 Abs. 3 Landespflegegeldgesetz
Das Pflegegeld beträgt derzeit monatlich Euro 408,49; für Kinder und Jugendliche von 1 bis unter 18 Jahren erhalten die Hälfte (Stand: 1.7.2017). Die Höhe des Landespflegegeld wird jährlich angepasst; die Anpassung richtet sich nach der Veränderung des Rentenwertes der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1.7. eines Jahres.
Das Landespflegegeld wird zum Zwecke des Ausgleichs der behinderungsbedingten Nachteile als pauschale Geldleistung gewährt.
Auf das Landespflegegeld werden andere zweckgleiche Sozialleistungen wie z.B. die Leistungen der sozialen und der privaten Pflegeversicherung oder Pflegeleistungen der Unfallversicherung in voller Höhe angerechnet.
Diese Anrechnungsbestimmung hat dazu geführt, dass das Landespflegegeld mit Schaffung der Pflegeversicherung für den Personenkreis der Schwerstbehinderten (im Sinne des Landespflegegeldgesetzes) weitgehend an Bedeutung verloren hat. Denn in der Regel liegen die Leistungen der Pflegeversicherung über dem Landespflegegeld.
Sieht man von möglichen Ansprüchen auf andere zweckgleiche Sozialleistungen ab, haben nach Einführung der Pflegeversicherung noch folgende Gruppen Anspruch auf Landespflegegeld bzw. ein Restpflegegeld:
Offen ist allerdings, wie sich der sogenannte Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI von 125,00 Euro monatlich auswirkt: einerseits handelt es sich dabei grundsätzlich um eine zweckgleiche Leistung, die nach § 4 BremLPGG voll auf das Landespflegegeld angerechnet werden könnte; andererseits ist der Entlastungsbetrag nicht ausdrücklich in der Liste der Pflegeversicherungsleistungen erwähnt, die auf jeden Fall angerechnet werden. Außerdem entsteht dieser Anspruch auch nur dann bis zu dieser Höhe, wenn er von den Leistungsberechtigten bei einem dafür zugelassenen Leistungserbringer abgerufen wird. Eine Anrechnung könnte bei pflegebedürftigen Menschen ab Pflegegrad 1 zu einer Kürzung, bei Leistungsberechtigten ab Pflegegrad 2 auch zum vollständigen Wegfall des Anspruchs auf Landespflegegeld führen. In allen Fällen, in denen der Entlastungsbetrag auf das Landespflegegeld angerechnet wird, empfehlen wir, gegen den entsprechenden Bescheid Widerspruch einzulegen und sich ggf. bei uns beraten zu lassen.
Wichtig: In § 4 BremLPGG wird ausdrücklich auch die Verhinderungspflege zu den anrechenbaren Leistungen gezählt. Aber auch hier gilt, dass diese Leistung nur entsteht, wenn sie im Einzelfall tatsächlich mit der Pflegekasse abgerechnet wird.
Für Anträge auf Landespflegegeld und die Geldleistung im Rahmen der Härtefallregelung sind in Bremen die Sozialzentren des Amtes für soziale Dienste, in Bremerhaven das Sozialamt des Magistrats Bremerhaven zuständig.
Das Amt für Soziale Dienste Bremen stellt unter http://service.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen128.c.242380.de Antragsformulare für das Landespflege- bzw. Landesblindengeld zur Verfügung. Das Formular für Bremerhaven können Sie unter https://www.bremerhaven.de/sixcms/media.php/250/4-Antrag_LPG.pdf abrufen. Dieses Formular entspricht unseres Erachtens nicht ganz dem aktuellen Stand des Gesetzes und ist auch etwas unübersichtlich, kann aber doch eine Hilfestellung für die Antragstellung sein.
Beratung zum Landespflegegeld wegen Blindheit und weitere Unterstützung beim Antragsverfahren leistet die Blinden-und-Sehbehindertenberatungsstelle Bremen, Tel. (0421) 2440-1611. Beratung zum Landespflegegeld bei Schwerstbehinderung und zur Härtefallregelung bekommen Sie bei uns.
Den aktuellen Gesetzestext (Stand 16.08.2017) können Sie hier aufrufen.
Autor: Winkelmeier -- 21.06.2018; 15:43:59 Uhr
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