2009 wurden die in Deutschland gültigen Parkerleichterungen für behinderte Menschen neu geregelt. Die bis dahin bundesweit und einige nur in einzelnen Bundesländern gültigen und von Land zu Land unterschiedlichen Erleichterungen wurden zu einer nun bundesweit gültigen Vorschrift zusammengefasst. Einige Bundesländer haben aber nach wie vor eigene Regelungen, die zusätzlich gelten und den berechtigten Personenkreis für bestimmte Vergünstigungen erweitern.
Das Land Bremen hat keine eigenen Sonderregelungen. Wir stellen hier daher nur die
Parkerleichterungen vor, die bundesweit einheitlich gelten. Am Ende dieser Seite finden Sie einen Link zu einem PDF-Dokument, in dem zusätzlich auch die nur in einzelnen Bundesländern gültigen Regelungen aufgeführt sind.
Der EU-einheitliche blaue Parkausweis
Ergänzende Parkerleichterung für Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie
Die Ausnahmegenehmigung für kleinwüchsige Menschen
Hilfreiche Internetseiten und Dokumente
Die umfassendsten Parkerleichterungen können schwerbehinderte Menschen mit dem blauen EU-Ausweis in Anspruch nehmen.
Er löst den bis zum 31.12.2010 gültigen ebenfalls blauen Parkausweis ab.
Anspruchsberechtigt sind:
Bundesweit können folgende Parkerleichterungen in Anspruch genommen werden:
Außerdem können folgende zusätzliche Parkerleichterungen in Anspruch genommen werden:
Grundsätzlich gilt für die zusätzlichen Parkerleichterungen:
Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist in jedem Fall, dass in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht.
Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden, soweit für die einzelnen Parkerleichterungen selbst nicht eine kürzere Zeit bestimmt ist.
Die Berechtigung zur Nutzung der Behindertenparkplätze und der zusätzlichen Parkerleichterungen ist durch den EU-einheitlichen blauen Parkausweis für behinderte Menschen nachzuweisen. Der Ausweis muss gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe angebracht sein.
Der blaue EU-Ausweis berechtigt zur Inanspruchnahme von Parkerleichterungen in allen EU-Ländern. Die einzelnen EU-Länder regeln den jeweiligen Umfang der Parkerleichterungen aber unterschiedlich. Zu den Regelungen in den einzelnen EU-Staaten hat die Europäische Kommission eine Broschüre herausgegeben, die auf der Seite des VDK (zuletzt aufgerufen am 15.03.2018) heruntergeladen werden kann. Nach Angaben des Zentrums Bayern Familie und Soziales (zuletzt aufgerufen am 15.03.2018) können mit dem Ausweis Parkerleicherungen auch außerhalb der EU in Anspruch genommen werden, und zwar in folgenden Ländern: Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Australien, Bosnien-Herzegowina, Georgien, Island, Japan, Kanada, Republik Korea, Kroatien, Liechtenstein, Mazedonien, Mexiko, Moldau, Montenegro, Neuseeland, Norwegen, Russland, Schweiz, Serbien, Türkei, Ukraine, USA und Weißrussland.
Schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie (Verlust beider Arme), beidseitiger Phokomelie (Hände bzw. Füße setzen unmittelbar an Schultern bzw. Hüften an) oder vergleichbarer Funktionseinschränkungen (Verlust oder vollständige Gebrauchsunfähig-keit beider Gliedmaßen) haben zusätzlich zum blauen EU-Parkausweis Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung, um im Zonenhaltverbot bzw. auf Parkplätzen mit zeitlicher Begrenzung ohne Benutzung der Parkscheibe zu parken. Ein gesonderter Antrag ist nicht notwendig.
Die Form der Genehmigung ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich: in manchen Ländern wird sie auf den EU-Parkausweis eingetragen, andere Länder (z.B. Bremen) erstellen einen zusätzlichen Ausweis, der dann neben dem EU-Ausweis ausgelegt werden kann. Unabhängig von der Form ist sie bundesweit gültig.
Seit 2009 ist der Personenkreis derjenigen, die die zusätzlichen Parkerleichterungen (siehe oben) in Anspruch nehmen können, erweitert worden. Die Berechtigung ist durch einen orangefarbenen Ausweis nachzuweisen, der bundesweit gültig ist.
Anspruchsberechtig sind:
Diese Personen können alle oben bereits genannten zusätzlichen Parkerleichterungen in Anspruch nehmen. Sie können also folgende Erleichterungen nutzen:
Der orangefarbene Ausweis berechtigt nicht zum Parken auf Behindertenparkplätzen!
Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Parkerleichterungen ist in jedem Fall, dass in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden, soweit die einzelnen Parkerleichterungen selbst keine kürzen Zeiten vorsehen. Die Berechtigung ist durch den orangefarbenen Parkausweis nachzuweisen, der gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe angebracht sein muss.
Kleinwüchsige Menschen mit einer Körpergröße von 1,39 m und darunter können bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Sie gilt bundesweit.
Folgende Parkerleichterung kann in Anspruch genommen werden:
gebührenfreies Parken an Parkuhren und Parkscheinautomaten.
Auch diese Parkerleichterung darf nur in Anspruch genommen werden, wenn in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden. Die Ausnahmegenehmigung muss gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe angebracht sein.
Die jetzige Regelung auf Bundesebene löst eine entsprechende Verordnung für das Land Bremen mit Sonderregelungen für behinderte Menschen ohne Merkzeichen „aG“ oder „Bl“ im Schwerbehindertenausweis ab. Eine länderspezifische Sonderregelung für das Parken auf Behindertenparkplätzen wie z.B. in Bayern gibt es in Bremen nicht.
Zuständig für die Stadtgemeinde Bremen ist das Amt für Straßen und Verkehr (ASV), Herdentorsteinweg 49/50, 28195 Bremen. Auskunft erteilt Frau Busch, Tel. (0421) 361-6945; Frau Busch ist am besten vormittags zwischen 8.00 und 12.00 Uhr zu erreichen. (Stand 19.02.2018)
Das Versorgungsamt Hamburg und Senatskoordinatorin für die Gleichstellung behinderter Menschen in Hamburg haben ein Merkblatt mit einer guten Übersicht über die einzelnen Parkerleichterungen herausgegeben. Besonders hilfreich ist die Abbildung der jeweils relevanten Verkehrszeichen. Leider fehlt ein Hinweis auf die ergänzende Parkerleichterung für Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie und die Ausnahmegenehmigung für kleinwüchsige Menschen. Das Merkblatt kann unter www.hamburg.de/mobilitaet/2517080/parkerleichterungen-merkblatt.html (zuletzt aufgerufen am 15.03.2018) heruntergeladen werden.
Auch der VdK Deutschland stellt unter http://www.vdk.de/de9229, (zuletzt aufgerufen am 15.03.2018) in verständlicher Form Informationen über die Parkerleichterungen zur Verfügung. Dort findet sich auch ein Link zu der oben erwähnten Broschüre über die Parkerleichterungen in den einzelnen EU-Ländern.
Wir haben alle Bundes- und Landesregelungen über Parkerleicherungen für behinderte Menschen für Sie in einer Broschüre zusammengestellt, die Sie hier (Größe: 444 kB; Downloads bisher: 12964; Letzter Download am: 09.05.2025) herunterladen können.
(geändert 19.02.2018)
Autor: Franz A. Grafe -- 15.03.2018; 16:51:31 Uhr
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Kontakt:
SelbstBestimmt Leben e.V. Bremen
Beratungsstelle und Treffpunkt
für behinderte Menschen und ihre Angehörigen
Ostertorsteinweg 98
28203 Bremen
Telefon 0421 / 70 44 09
Fax 0421 / 70 44 01
E-Mail: beratung[at]slbremen-ev.de
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